Die Satzung enthält aus Gründen der Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gemeint.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „DEMENZ-Verein im Köllertal“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Püttlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Bewusstseins über dementielle Erkrankungen in der Öffentlichkeit.

Dies geschieht insbesondere durch folgende Aufgaben:

  1. Entwicklung von Hilfe für von dementiellen Erkrankungen betroffene Menschen.
  2. Initiierung und Förderung von Hilfen für von dementiellen Erkrankungen betroffene Menschen.
  3. Initiierung und Förderung von Selbsthilfegruppen für Betroffene und Angehörige.
  4. Fort- und Weiterbildung von Angehörigen, Pflegepersonal in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen.
  5. Information  aus den entsprechenden Fachgebieten über dementielle Erkrankungen und deren Folgen sowie mögliche Hilfen.
  6. Die Schaffung von geeigneten Einrichtungen aller Art für dementiell Erkrankte.
  7. Die Schaffung von Unterstützungsangeboten und Erholungsmöglichkeiten für Angehörige.
  8. Anregung Gesundheits- und Sozialpolitischer Initiativen.
  9. Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung.
     


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral.
 

 

§4 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören  ordentliche Mitglieder,  Fördermitglieder und  Ehrenmitglieder an.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt.

Fördermitglieder können natürliche oder  juristische Personen oder Vereinigungen sein, die den Verein unterstützen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Nur Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Die Mitglieder zahlen Beiträge und Gebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitrags- und Gebührenhöhe sowie der Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragsstellers ab, kann dieser eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Antrag verlangen. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, E-Mail) gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres möglich.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
  3. Kommt es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, ist die Streichung aus der Mitgliederliste möglich: Rückstände bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung oder
    Änderung des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein.
  4. Mit der Auflösung der Mitgliedschaft erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  5. Rückstände bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung oder
  6. Änderung des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein.
     


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§7)
  2. der Vorstand (§8)
     


§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
    7. Festsetzung der Beiträge und Gebühren des Vereins
    8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    10. Wahl der zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Rechnungen, Belege und die Kassenführung zu prüfen, einen Bericht über die Prüfung anzufertigen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten.
    11. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. An ihr können alle Mitglieder und vom Vorstand geladene Personen teilnehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand muss mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die schriftliche Form kann auch die elektronische Form, wie E-Mails, ersetzt werden, soweit dem Verein eine elektronische Adresse der betroffenen Mitglieder bekanntgegeben wurde. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Anträge sind schriftlich mit Begründung spätestens 7 Tage vor der Mitglieder-versammlung dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
  4. Jedes ordentliche  Mitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  5. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetze oder dieser Satzung zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  7. Der Vorstand kann zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn es von 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Versammlung muss in diesem Fall innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden.



§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

– dem Vorsitzenden,

– dem stellvertretenden Vorsitzenden,

– dem Kassenwart,

– dem Schriftführer und

– Beisitzern.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß §26 Abs. 2 BGB für sich allein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsrecht.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen regelmäßig und bei Bedarf Gäste mit beratender Stimme einladen.

 

§9 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein und ist einzeln zu wählen. Beisitzer können in Gesamtabstimmung (Blockwahl) gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Wahlperiode des ausscheidenden Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ohne Wahl, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen.
  2. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu Sitzungen einberufen. Mit der Einladung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, der erschienenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungs-leiter, muss aber geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


 

§10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht hierfür die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes, Unterhaltung einer Geschäftsstelle mit Beratungs-telefon,
    2. Betrieb von Einrichtungen,
    3. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte,
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Bei Bedarf Bildung von Arbeitsausschüssen.
  2. Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§11 Haftung

Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, so dass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, die nur zulässig ist, wenn die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen Vereinszweck gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

In allen anderen Fällen der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Püttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Bewusstseins über dementielle Erkrankungen in der Öffentlichkeit dem gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

 


eingetragen im VR 902 beim Amtsgericht Völklingen am 26.Juli 2001

geändert nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.10.2002, 25.11.2016 und 06.10.2022

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